Kantonsgericht Schwyz 6 Subjektiv ist die Absicht des Schuldners, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, erforderlich (Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 71; BGer 5A_538/ 2013 vom 12. November 2013, E. 3.1). Dies ist ein innerer Vorgang. Es kann vom Gläubiger daher nur verlangt werden, dass er Tatsachen vorbringt, die auf diese Absicht schliessen lassen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 4. Auflage, Zürich 1999, Art. 271 N 25). Das tatsächliche Beiseiteschaffen bildet zwar ein Indiz für diese Absicht, reicht aber für sich alleine genommen nicht aus.