Im Arrestverfahren können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Kantonsgericht Schwyz 5 b) Der Gläubiger kann für eine (fällige) Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG).