a) Gegen den Einspracheentscheid kann die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung erhoben werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO); es kann also nur eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (BGE 138 III 232, E. 4.1.2).