2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und den diesbezüglich massgebenden Sachverhalt in unrichtiger Art und Weise angewendet und infolgedessen den Arrest fälschlicherweise aufgehoben (KG-act. 1, Ziff. 6.1 auf S. 4).