d) Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. November 2016 rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufzuheben sowie die Einsprache von C.________ gegen den Arrestbefehl vom 17. Juni 2016 (recte: 21. Juni 2016) vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) trug auf Abweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 7). Kantonsgericht Schwyz 4