Aus der Arresturkunde bzw. dem - vollzug werde ersichtlich, dass C.________ auch neues Inventar angeschafft habe. Aufgrund der verarrestierten Direktzahlungen sei zudem davon auszugehen, dass der Hof aktiv bewirtschaftet werde. Letztlich habe A.________ das Vorliegen des Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, insbesondere das verpönte Verhalten, nicht rechtsgenügend bewiesen.