Ein Verkauf allein reiche jedoch nicht aus. Vielmehr müssten zusätzlich objektive Anhaltspunkte für eine sogenannte verpönte Absicht vorhanden sein. A.________ bleibe einen diesbezüglichen Beweis schuldig. Das Inventar des Hofes sei vom Betreibungsamt mit Fr. 128‘000.00 bewertet worden. A.________ halte dem entgegen, im Zeitpunkt der Hofübernahme im Jahr 2009 habe der Wert des Inventars über Fr. 230‘000.00 gelegen. Sie belege diese Behauptung aber nicht urkundlich. Aus der Arresturkunde bzw. dem - vollzug werde ersichtlich, dass C.________ auch neues Inventar angeschafft habe.