Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erwog im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Wesentlichen, die Arresturkunde bzw. der -vollzug vom 22. Juni 2016 zeige, dass der „Transporter Aebi TP 67“ immer noch vorhanden sei. Betreffend die drei anderen von A.________ genannten Maschinen könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese verkauft worden seien. Als lebendes Inventar seien zwei Kühe vorhanden. Falls bei der Hofübergabe mehr Kühe da gewesen seien, was nicht bewiesen sei, so wäre hier von einem Verkauf auszugehen. Ein Verkauf allein reiche jedoch nicht aus.