b) Am 21. Juni 2016 legte der Einzelrichter am Bezirksgericht March für eine Forderung von Fr. 185‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 SchKG Arrest auf das lebendige und tote Inventar auf dem Landwirtschaftsbetrieb E.________ (GB Nr. xxx) sowie die Direktzahlungen an C.________ durch das Landwirtschaftsamt Schwyz (Vi-act. 2). C.________ erhob dagegen am 11. Juli 2016 Einsprache beim Bezirksgericht March und verlangte die Aufhebung des Arrestes (Vi-act. 6). A.________ trug auf Abweisung der Einsprache an (Vi-act. 10). c) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Folgende: