{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b03041e6b77ae730a8afeccac2bf8f32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_153_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_153", "Checksum": "fba92f5dfaa4f58244d4238540b4b7a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Arrestbefehl | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:34", "Checksum": "314cdc7a70aca7bd9c3e103c69f85d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153\nRegeste:\nEinsprache gegen Arrestbefehl | Arrest\n\nZum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner\nohne Weiteres mit Belegen hätte nachweisen können, dass er neue Maschinen gekauft habe (KG-act. 1, Ziff. 6.5), bleibt zu sagen, dass nicht der Beschwerdegegner beweisbelastet ist. Die Beschwerdeführerin hat die tatsächlichen Umstände, welche für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 271\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG sprechen, glaubhaft zu machen. Erst wenn dies der Beschwerdeführerin gelingt – was vorliegend nicht der Fall ist – muss der Beschwerdegegner den Gegenbeweis antreten.\n\nNicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin zudem, wenn sie vorbringt,\nder Beschwerdegegner habe sowohl in der Einsprache vom 11. Juli 2016 als\nauch in der Eingabe vom 26. September 2016 das Vorliegen des Tatbestandes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht bestritten (KG-act. 1, Ziff. 6.6). Der\nBeschwerdegegner erklärte in seiner Arresteinsprache explizit, keine Gegenstände in unlauterer Absicht beiseite geschafft zu haben (Vi-act. 6,\nZiff. II.B.3.3); es sei zusammengefasst weder eine (fällige) Arrestforderung\nnoch ein Arrestgrund gegeben (Vi-act. 6, Ziff. II.B.4).\n\nZusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht, ausreichend Anzeichen dafür vorzutragen, dass sowohl subjektiv als auch objektiv Handlungen des Beschwerdegegners im Sinne von\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft erscheinen.\n\nf) Die Beschwerdeführerin setzte sich mit der vorderrichterlichen Begründung nur teilweise auseinander; Ausführungen zu den vorderrichterlichen Erwägungen betreffend den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG\nmachte sie in der Beschwerdeschrift nicht. In Berücksichtigung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) bzw. des Rügeprinzips (vgl. Art. 321\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nAbs. 1 ZPO) erübrigt sich vorliegend daher die Prüfung, ob die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gegeben wären. Die Beschwerde ist\nsomit abzuweisen.\n\n3. Die Kosten im gesamten Arrestbewilligungsverfahren richten sich nach\nder Gebührenverordnung zum SchKG, insbesondere Art. 251 ZPO i.V.m.\nArt. 48 und 61 GebV SchKG (Meier-Dieterle, a.a.O., Art. 272 N 22; Stoffel,\na.a.O., Art. 272 N 65; BGE 139 III 195, E. 4.2 ff.). Das Beschwerdeverfahren\nerwies sich als aufwendig, weshalb die Kosten auf Fr. 1‘500.00 festzusetzen\nsind. Diese Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner\nausserdem für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1\nZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) ein Honorar von\nFr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 vor (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens\nbestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem\nnotwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal\nzugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2\nAbs. 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote\neingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1\nGebTRA ermessensweise festzusetzen. Der schwyzerische Gebührentarif\nverpflichtet die Gerichte nämlich nicht, eine Kostennote einzuholen (ZK2 2013\n104 vom 17. März 2014, E. 7.c; ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012,\nE. 3.c.aa; ZK2 2013 24 vom 5. September 2013, E. 8.a; vgl. BGer 8C_789/\n2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Der Aufwand des Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund zwölfseitigen Rechtsschrift\n(KG-act. 7), wobei sich keine komplexen Rechtsfragen stellten. Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich, wiederholten die Parteien doch im Wesentlichen das bereits erstinstanzlich Vorgetragene. In Berücksichtigung der\nWichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nArbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der vorderrichterliche Entscheid\nbestätigt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt. Sie werden im Umfang von Fr. 1‘000.00\nvon ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, der Kantonsgerichtskasse weitere Fr. 500.00 zu bezahlen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 2‘000.00\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 185‘000.00.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 27. März 2017 nsc\n"}