{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b03041e6b77ae730a8afeccac2bf8f32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_153_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_153", "Checksum": "fba92f5dfaa4f58244d4238540b4b7a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Arrestbefehl | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:34", "Checksum": "314cdc7a70aca7bd9c3e103c69f85d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153\nRegeste:\nEinsprache gegen Arrestbefehl | Arrest\n\nDie Beschwerdeführerin macht jedoch betreffend den Viehbestand geltend,\nder Beschwerdegegner habe ihre Behauptung zur Reduktion des Viehbestandes nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, es\nsei unbewiesen, dass der Beschwerdegegner einmal mehr Kühe gehalten\nhabe (KG-act. 1, Ziff. 6.5). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin insofern\nzuzustimmen, als der Beschwerdegegner den Verkauf von Kühen nicht ausdrücklich in Abrede stellte, sondern erklärte, die Beschwerdeführerin lege keine Beweise für ein Beiseiteschaffen vor; wenn er ein Tier oder eine alte Maschine verkaufe, erfülle dies noch lange nicht den Tatbestand von Art. 271\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG (Vi-act. 6, Ziff. 3.3). Vor der Beschwerdekammer gestand\ner zudem ein, einige Kühe verkauft zu haben (KG-act. 7, Ziff. B.2.3 auf S. 6).\nZur Begründung hierfür erklärte er, durch den Verkaufserlös einen Teil des\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nDarlehens freiwillig zurückgezahlt zu haben; dies zeige seinen guten Willen.\nErstellt ist folglich inzwischen, dass der Beschwerdegegner tatsächlich einige\nKühe verkaufte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwähnt, nicht gelingt, eine hinter diesem Verhalten des\nBeschwerdeführers steckende verpönte Absicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen bleibt die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, eine substantiierte Behauptung zum Umfang der Reduktion des Viehbestandes schuldig. Entgegen ihrer\nAusführung ergibt sich dieser auch nicht aus dem Milchkontingent (vgl. dazu\nKG-act. 1, Ziff. 6.5). Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar, weil sich aus\ndem Kontoauszug der G.________AG betreffend die Monatsvertragsmenge\neinzig ergibt, dass die Monatsvertragsmenge 5‘380 kg betrug (Vi-act. 10,\nKB 4). Wie viele Kühe bei solch einer Vertragsmenge gehalten werden können, erhellt daraus nicht und ist auch nicht gerichtsnotorisch. Ebenso wenig\nkann aus dieser Menge geschlossen werden, wie viele Kühe es gewesen sein\nmüssen, weil es nicht gerichtsnotorisch ist, ob diese Vertragsmenge in jedem\nFall ausgeschöpft werden muss oder ob der Vertragspartner auch weniger\nliefern (und entsprechend weniger Kühe halten) darf.\n\nWas die Bewirtschaftung des Hofs anbelangt, erklärt die Beschwerdeführerin ,\nsie habe nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner die Bewirtschaftung des\n„E.________“ auf ein Minimum reduziert und namentlich die ursprüngliche\nMilchviehhaltung, zu welcher er gemäss dem Pachtvertrag verpflichtet sei,\naufgegeben habe (KG-act. 1, Ziff. 6.5). Der Beschwerdegegner bestreitet, zur\nMilchviehhaltung verpflichtet zu sein (KG-act. 7, Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin reichte dem erst- und/oder zweitinstanzlichen Gericht den Pachtvertrag\nnicht ein. Ob der Beschwerdegegner vertraglich zur Milchviehhaltung verpflichtet wäre, kann somit nicht beurteilt werden. Entsprechendes ergibt sich\nauch nicht aus dem Scheidungsurteil der Parteien (Vi-act. 1, Beilage 1). Dass\nder Beschwerdegegner zur Milchviehhaltung verpflichtet wäre, ist aufgrund\nder blossen (bestrittenen) Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Art. 21a LPG\nschreibt dem Pächter denn auch eine Bewirtschaftungspflicht vor, nicht je-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ndoch, in welcher Form der Betrieb zu führen ist. Ein Landwirt ist nicht nur jener, welcher Milchvieh hält. Es ist deshalb nicht relevant, dass mit dem Kontoauszug und der E-Mail der G.________AG belegt ist, dass der Beschwerdegegner die Milchproduktion einstellte (Vi-act. 10, KB 4 und 6), zumal der Beschwerdegegner nicht bestritt, keine Milchviehwirtschaft mehr zu betreiben,\nsondern bereits erstinstanzlich einräumte, das Milchlieferrecht bzw. Milchkontingent vorübergehend an einen anderen Bauer verliehen zu haben (Viact. 15, Ziff. 6). Und schliesslich legt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht nahe, dass der Beschwerdegegner absichtlich zur Schädigung der Beschwerdeführerin die Milchviehhaltung\naufgab. Im Rahmen des (summarischen) Arrestverfahrens braucht nicht geklärt zu werden, welcher beruflichen Betätigung der Beschwerdegegner nachgeht, solange aus seinem Verhalten nicht auf ein Beiseiteschaffen von allfälligem Vollstreckungssubstrat in unlauterer Absicht geschlossen werden muss.\nEs kann deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdegegner zum Bezug von\nDirektzahlungen berechtigt ist oder nicht. Ausschlaggebend ist, dass das Verhalten des Beschwerdegegners kein Anzeichen dafür ist, dass er absichtlich\nden Hof umstrukturiert, um der Beschwerdeführerin damit Vollstreckungssubstrat zu entziehen.\n\nEs erübrigen sich auch Weiterungen zur Rüge der Beschwerdeführerin, die\nVorinstanz schenke dem Umstand, dass die Darlehensschuld mit der Versilberung des Inventars beglichen werden solle, wie die Vorinstanz selbst in ihrer\nVerfügung vom 10. Oktober 2016 ausgeführt habe, keinerlei Beachtung (KGact. 1, Ziff. 6.11). Allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner das Inventar nicht in demselben Umfang beliess, wie er es im Scheidungszeitpunkt\nübernahm, stellt kein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten dar, zumal\ngemäss dem Arrestvollzug immer noch Werte von mindestens Fr. 128‘000.00\nvorhanden sind. Dass dieser Wert nicht gleich hoch ist wie die offene Darlehensschuld (vgl. dazu KG-act. 1, Ziff. 7), ist unschädlich, weil unbekannt ist,\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nob der Beschwerdegegner noch über andere Vermögenswerte verfügt, auf\nwelche er zur Begleichung des Darlehens zurückgreifen kann.\n\n"}