{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b03041e6b77ae730a8afeccac2bf8f32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_153_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_153", "Checksum": "fba92f5dfaa4f58244d4238540b4b7a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Arrestbefehl | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:34", "Checksum": "314cdc7a70aca7bd9c3e103c69f85d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153\nRegeste:\nEinsprache gegen Arrestbefehl | Arrest\n\nDer Beschwerdeführerin kann des Weiteren auch nicht gefolgt werden, wenn\nsie ausführt, es reiche (bezüglich der Schädigungsabsicht) aus, wenn der Beschwerdegegner als Schuldner über hohe Verbindlichkeiten verfüge und er\nVollstreckungssubstrat veräussere. Lehre und Rechtsprechung sind sich, wie\nvorstehend ausgeführt, einig, dass das tatsächliche Beiseiteschaffen zwar ein\nIndiz für diese Absicht bildet, aber für sich allein genommen nicht genügt. Weitere Indizien können, wie vorstehend erwähnt und wie die Beschwerdeführerin\nselbst vorträgt (KG-act. 1, Ziff. 6.8), gemäss Lehre auch das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in\neinem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative,\nhinauszögernde Verhalten des Schuldners oder andere laufende Betreibungsverfahren sein. Unstreitig ist, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin früher oder später das noch offene Darlehen von Fr. 185'000.00 wird\nzurückzahlen müssen und in diesem Umfang somit eine unbeglichene Verbindlichkeit besteht. Diese Tatsache allein kann jedoch für die Bejahung einer\nunlauteren Absicht und damit die Arrestlegung nicht genügen, weil dann bei\njeder hohen noch unbeglichenen Forderung der Tatbestand von Art. 271\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG subjektiv immer erfüllt wäre. Den blossen Umstand einer\nhohen, noch unbezahlten Forderung als Glaubhaftmachung der verpönten\nAbsicht vorliegend genügen zu lassen, ohne dass weitere Indizien für eine\nunlautere Absicht hinzutreten, würde ausserdem eine missbräuchliche Berufung auf den Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG begünstigen, weil bei\ndiesem Arrestgrund auf das (weitere) Erfordernis der Fälligkeit der Forderung\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nverzichtet wurde (vgl. Art. 271 Abs. 2 SchKG). Wird im Fall von Art. 271 Abs. 1\nZiff. 2 SchKG der Arrest bewilligt, so bewirkt er gegenüber dem Schuldner die\nFälligkeit der Forderung (Art. 271 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_954/2015 vom\n22. März 2016, E. 3.2). Gerade die Fälligkeit bzw. die Rückzahlung des Darlehens ist jedoch zwischen den Parteien streitig, was nicht zuletzt aufgrund des\nBeschwerdeverfahrens BEK 2016 146 gerichtsnotorisch ist und bereits von\nder Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1\nZiff. 6 SchKG thematisiert wurde (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids).\nDer Beschwerdegegner machte in seiner Arresteinsprache hierzu geltend,\ndass die Beschwerdeführerin das Darlehen am 18. Februar 2016 gekündigt\nhabe, obwohl gar keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehe (Vi-act. 6,\nZiff. II.B.1 auf S. 3 f.). Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit sei nicht beabsichtigt gewesen und würde auch keinen Sinn ergeben, weil die Beschwerdeführerin ansonsten die Auflösung der Pacht, welche eng mit dem Darlehen\nzusammenhänge, bereits wenige Wochen nach dem Scheidungsurteil indirekt\nüber die Kündigung des Darlehens hätte erzwingen können, was die Beschwerdeführerin nun genau versuche. Die Taktik der Beschwerdeführerin sei\nstossend und nicht zu schützen (Vi-act. 6, Ziff. II.B.1 auf S. 4 f.). Den Arrestgrund und insbesondere das Vorliegen einer unlauteren Absicht des Beschwerdegegners einzig wegen des (unbestrittenen) Bestands des Darlehens\nvon Fr. 185‘000.00 zu bejahen, hiesse in casu, die streitige Fälligkeit aufgrund\nvon Art. 271 Abs. 2 SchKG auszulösen und der Beschwerdeführerin zur\nDurchsetzung einer gemäss Parteivereinbarung resp. Scheidungsurteil eventuell noch nicht fälligen Forderung zu verhelfen, ohne dass darüber hinaus\neine verpönte Absicht des Beschwerdeführers erkennbar ist. Dies lässt sich\nbei einer solch schwachen Indizienlage wie vorliegend nicht mit dem durch\nden Arrest verfolgten Zweck des Schutzes der Vollstreckbarkeit einer Geldforderung rechtfertigen.\n\nAusserdem trug die Beschwerdeführerin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gleichfalls nicht substantiiert vor\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nund mangelt es darüber hinaus im Beschwerdeverfahren grundsätzlich an\nrechtsgenügenden Sachverhaltsrügen, denn die Beschwerdeführerin hätte\nbezüglich des Tatsächlichen darzutun, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre. Die Beschwerdeführerin belässt es auch vor\nzweiter Instanz bei der blossen Behauptung, der Beschwerdegegner habe bis\nauf zwei Kühe und einen kleinen Teil des toten Inventars den grössten und\nwertvollsten Teil verkauft (KG-act. 1, Ziff. 6.3), ohne dass sie wenigstens versuchte, genauer darzulegen, wie viele Kühe er veräussert haben soll. Unter\ndiesem Gesichtspunkt ist es somit jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei nicht bewiesen, dass es bei der Hofübergabe mehr als zwei Kühe gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin\neingereichte Aufstellung des Inventars (Vi-act. 1, KB 3) stellt überdies eine\nblosse Parteibehauptung dar, weil im Zivilprozess selbst Privatgutachten\ngrundsätzlich keine Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen darstellen (BGE 141 III 433, E. 2.6), und dies umso mehr für die von der beweisbelasteten Beschwerdeführerin selbst erstellte Inventarliste gelten muss. Damit\nist also ebenso wenig glaubhaft gemacht, ob und in welchem Umfang sich das\nInventar tatsächlich reduzierte.\n\n"}