{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b03041e6b77ae730a8afeccac2bf8f32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_153_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_153", "Checksum": "fba92f5dfaa4f58244d4238540b4b7a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Arrestbefehl | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:34", "Checksum": "314cdc7a70aca7bd9c3e103c69f85d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153\nRegeste:\nEinsprache gegen Arrestbefehl | Arrest\n\nben etc. haben könnte, was allenfalls für die Glaubhaftmachung des objektiven Tatbestandselements von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG genügen könnte.\nDass die (allfällige) Reduktion auf ein verpöntes Beiseiteschaffen, d.h. auf ein\nBeiseiteschaffen mit der Absicht, der Beschwerdeführerin Vollstreckungssubstrat zu entziehen, zurückgeführt werden muss, ist dadurch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (KG-act. 1, Ziff. 6.4) nicht glaubhaft gemacht. Es\nkönnte ebenso gut sein, dass der Beschwerdegegner das Inventar zu marktüblichen Preisen verkaufte, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,\nwas keine verpönte Absicht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG darstellen würde. Die Beschwerdeführerin blendet hier, wie bereits erläutert, das\nkumulative Erfordernis der unlauteren Absicht aus. Hinzu kommt, dass der\nBeschwerdegegner bereits erstinstanzlich – zu Recht – darauf hinwies, dass\nes sich beim Betrag von Fr. 200‘000.00 um eine güterrechtliche Ausgleichszahlung aufgrund der Scheidung der Parteien handelt (Vi-act. 6, Ziff. D.1 sowie BB 3), sodass ohnehin nicht glaubhaft ist, dass das Inventar im Scheidungszeitpunkt mit exakt Fr. 200‘000.00 bemessen wurde und sich folglich\ndurch Veräusserung seitens des Beschwerdegegners auf Fr. 128‘000.00 reduziert haben soll. Des Weiteren hielt der Beschwerdegegner dieser Auffassung der Beschwerdeführerin erstinstanzlich entgegen, der Betreibungsbeamte habe den Wert des Inventars konservativ geschätzt und erwähnt, dass der\nMarktwert bedeutend höher liege (Vi-act. 6, Ziff. II.B.3.). Er sei bei einer Auflösung der Pacht in der Lage, das seitens der Beschwerdeführerin gewährte\nDarlehen zurückzubezahlen. Abgesehen von der Tatsache, dass die güterrechtliche Ausgleichszahlung und nicht der Wert des Inventars auf\nFr. 200‘000.00 festgesetzt wurde, wäre dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin also ohnehin nicht glaubhaft, weil es an einem entsprechenden Beleg\nzur Glaubhaftmachung ihrer Auffassung fehlt und der Beschwerdegegner dieses Argument der Beschwerdeführerin bestritt. Überdies erklärte die Beschwerdeführerin erstinstanzlich selbst, sie, die Parteien, hätten sich im Rahmen der Scheidung darauf geeinigt, dass sie, die Beschwerdeführerin, dem\nBeschwerdegegner für die ihr zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nein Darlehen eingeräumt habe (Vi-act. 17, Ziff. 4.2). Bezeichnenderweise führte sie des Weiteren aus, es sei zu beachten, dass dieses Darlehen nicht nur\ndie Abgeltung des toten und lebenden Inventars zum Gegenstand gehabt habe, sondern auch weitere finanzielle Leistungen ausgeglichen und abgegolten\nworden seien (Vi-act. 17, Ziff. 4.2). Vor diesem Hintergrund scheitert die erforderliche Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin.\n\nDie Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der erforderlichen Glaubhaftmachung zwar auch geltend, dass sie über keinerlei Unterlagen des Landwirtschaftsbetriebes verfüge (KG-act. 1, Ziff. 6.3) und nicht ausser Acht gelassen\nwerden dürfe, dass es ihr gar nicht möglich sei, (weitere) stichhaltige Beweise\ndafür zu erbringen, dass der Beschwerdegegner die Vermögenswerte verscherbelt habe (KG-act. 1, Ziff. 6.5). Sie verkennt dabei aber die geltende Beweislastverteilung: Sie muss die Voraussetzungen für den Arrest glaubhaft\nmachen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). An dieser Beweislastverteilung ändert\ndas herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung nichts; es gilt im Beweisrecht allgemein, dass allfällige Beweisschwierigkeiten keine Umkehr der\nBeweislast bedeuten (Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, Bern 2012, Art. 8 N 313 und 358). In\nFällen, denen Beweisschwierigkeiten inhärent sind, werden vielmehr v.a. –\nwie vorliegend – Beweismassreduktionen gewährt (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich 2009, S. 225; vgl. auch Walter, a.a.O.,\nArt. 8 N 358). Entsprechend ist es i.c. unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, es sei ihr nicht möglich, die behaupteten Verkäufe des Inventars zumindest glaubhaft zu machen, zumal es ohnehin an der Glaubhaftmachung der unlauteren Absicht des Beschwerdeführers, welche er bei den behaupteten Veräusserungen gehabt haben müsste, scheitert. Die allfällige\nBöswilligkeit (als innerer Vorgang) bei diesem äusseren Vorgang könnte z.B.\ndurch Vorlegen von Korrespondenz zwischen den Parteien mit entsprechendem Inhalt oder durch Verkaufsinserate mit weit unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreisen glaubhaft gemacht werden. Wie erwähnt, genügen allein\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nplausible Behauptungen selbst dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung nicht. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe ihr für den Fall der Rückzahlung des Darlehens die\nAnmeldung des Privatkonkurses angekündigt, reicht daher für die Glaubhaftmachung einer unlauteren Absicht ebenfalls nicht. Der Vollständigkeit halber\nist denn auch festzuhalten, dass der Beschwerdegegner schon erstinstanzlich\ndie fehlende Glaubhaftmachung beanstandete (Vi-act. 6, Ziff. 3.3).\n\n"}