{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b03041e6b77ae730a8afeccac2bf8f32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_153_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_153", "Checksum": "fba92f5dfaa4f58244d4238540b4b7a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Arrestbefehl | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:34", "Checksum": "314cdc7a70aca7bd9c3e103c69f85d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153\nRegeste:\nEinsprache gegen Arrestbefehl | Arrest\n\nc) Der Gläubiger hat das Vorliegen der Arrestvoraussetzungen glaubhaft\nzu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG; Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 4; Meier-\nDieterle, a.a.O., Art. 272 N 14; vgl. BGer 5P.91/2005 vom 2. August 2005,\nE. 4.1.3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen dürfen nicht zu hoch\nangesetzt werden. Eine Beweisführung mind. in den Grundzügen ist allerdings\nerforderlich; einfache Parteibehauptungen genügen nicht, auch wenn sie\nplausibel erscheinen (Meier-Dieterle, a.a.O., Art. 272 N 14; BGer 5P.248/2002\nvom 18. September 2002 = Pra 2003 Nr. 71). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach bundesgerichtlicher Praxis dann, wenn für deren Vorhandensein\ngewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Meier-Dieterle,\na.a.O., Art. 272 N 14; BGE 138 III 232, E. 4.1.1; vgl. auch Stoffel, a.a.O.,\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nArt. 272 N 4). Hinsichtlich des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG\ngeht es in erster Linie um die Darlegung der äusseren Umständen, welche auf\ndie (böswillige) Absicht des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten schliessen lassen (Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 13).\n\nd) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz verkenne,\ndass Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht verlange, dass Vermögenswerte verscherbelt oder zu Ramschpreisen verkauft würden, sondern es reiche, wenn\nder Schuldner Vermögenswerte verkaufe, welche der Gläubigerin als Verwertungssubstrat dienen würden (KG-act. 1, Ziff. 6.2 auf S. 5), kann ihr angesichts der vorstehenden rechtlichen Ausführungen so pauschal nicht gefolgt\nwerden: Zwar lässt sich dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000 in der Erwägung Ziff. 2.c\ndurchaus entnehmen, dass entscheidend ist, „dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur\nVerfügung stehen können, dieser Verwendungsmöglichkeit entzieht“. Die Beschwerdeführerin blendet aber den Kontext dieser bundesgerichtlichen Erwägung aus. Im vorausgehenden Satz wird nämlich erläutert, was alles unter\ndem zu erfüllenden objektiven Merkmal des Beiseiteschaffens zu verstehen\nist. Daraus erhellt, dass es in diesem einzelnen von der Beschwerdeführerin\nwiedergegebenen Satz nicht um eine absolute Aussage zu sämtlichen Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geht, sondern um die Erläuterung, wann jedenfalls das objektive Merkmal des Beiseiteschaffens erfüllt ist.\nÜberdies lässt sich dem vorausgehenden Abschnitt des zitierten Bundesgerichtsentscheids unzweifelhaft entnehmen, dass Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG\nkumulativ das Beiseiteschaffen und die verpönte Absicht verlangt.\n\nAus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn\nsie davon ausgeht, es reiche für das Vorliegen des Arrestgrundes nach\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aus, dass der Schuldner, i.c. der Beschwerdegegner, Vermögenswerte verkauft. Neben dem objektiven Element des Beisei-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nteschaffens, was gemäss den vorstehend Ausführungen ein Verkauf von allfälligem Vollstreckungssubstrat sein kann, muss immer noch (kumulativ)\nglaubhaft gemacht werden, dass die Veräusserung in unlauterer Absicht bzw.\nböswillig erfolgte. Die Vorinstanz verneinte den Arrestgrund von Art. 271\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG insbesondere, wie erwähnt, weil die Beschwerdeführerin\ndie subjektive Voraussetzung nicht rechtsgenügend bewiesen habe.\n\ne) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner\nein Darlehen über Fr. 200‘000.00 gewährte und der Beschwerdegegner hiervon erst Fr. 15‘000.00 zurückzahlte, sodass eine Darlehensschuld von\nFr. 185‘000.00 besteht (vgl. KG-act. 7, Ziff. 3 auf S. 11; vgl. Vi-act. 6, Ziff. 1\nauf S. 3 f.). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren habe der Beschwerdegegner im Jahr 2015 zwar den Pachtzins\nvollumfänglich bezahlt, die Alimente und die Schuldzinsen hingegen nur teilweise (Vi-act. 10, Ziff. 5.4 auf S. 4). Am 31. Dezember 2015 habe er die\nPachtzinszahlungen von monatlich Fr. 1‘100.00, welche er rund vier Jahre\nlang bezahlt habe, eingestellt (Vi-act. 10, Ziff. 5.4 auf S. 5). Eine verpönte Absicht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ergibt sich daraus aber\n(noch) nicht. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners zeigt einzig, dass er\nsich gegen die von der Beschwerdeführerin verlangte Rückzahlung des Darlehens und die Begleichung weiterer Forderungen der Beschwerdeführerin\nsträubt, was allein den subjektiven Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2\nSchKG nicht erfüllt.\n\nAus der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das (tote und lebende) Inventar zu Beginn einen Wert von Fr. 200'000.00 gehabt habe (KG-act. 1,\nZiff. 6.3), kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Umstand,\ndass das Inventar im Zeitpunkt des Arrestvollzugs gemäss Schätzung des\nBetreibungsbeamten einen Wert von Fr. 128‘000.00 aufwies und sich somit\nrechnerisch um Fr. 72‘000.00 reduziert haben soll, würde lediglich indizieren,\ndass der Beschwerdegegner einen Teil dieses Inventars verkauft, weggege-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}