{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b03041e6b77ae730a8afeccac2bf8f32"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-153_2017-03-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_153_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28247fc9fb17a5ef9a90b021944a2691f822fc2c42e078623a66356243f2812ea23a089b43d12c263c3dbc69f7d26193cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_153", "Checksum": "fba92f5dfaa4f58244d4238540b4b7a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache gegen Arrestbefehl | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:34", "Checksum": "314cdc7a70aca7bd9c3e103c69f85d39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.03.2017 BEK 2016 153\nRegeste:\nEinsprache gegen Arrestbefehl | Arrest\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 23. März 2017\nBEK 2016 153\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Einsprache gegen Arrestbefehl\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2016, ZES 2016 289);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) A.________ stellte am 15. Juni 2016 beim Bezirksgericht March gegen C.________ das Arrestbegehren für eine Forderung von Fr. 185‘000.00\nnebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016, eine Forderung von Fr. 1‘050.00 nebst\nZins zu 5 % seit 1. März 2016, eine Forderung von Fr. 1‘215.00 nebst Zins zu\n5 % seit 1. Januar 2016, eine Forderung von Fr. 180.00 nebst Zins zu 5 %,\neine Forderung von Fr. 861.55 nebst Zins zu 5 % sowie eine Forderung von\nFr. 4‘800.00 nebst Zins zu 5 % (Vi-act. 1). Ihre Forderungen stützte sie im\nWesentlichen auf das Scheidungsurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht\nMarch vom 8. Februar 2012.\n\nb) Am 21. Juni 2016 legte der Einzelrichter am Bezirksgericht March für\neine Forderung von Fr. 185‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 SchKG Arrest auf das lebendige und\ntote Inventar auf dem Landwirtschaftsbetrieb E.________ (GB Nr. xxx) sowie\ndie Direktzahlungen an C.________ durch das Landwirtschaftsamt Schwyz\n(Vi-act. 2). C.________ erhob dagegen am 11. Juli 2016 Einsprache beim\nBezirksgericht March und verlangte die Aufhebung des Arrestes (Vi-act. 6).\nA.________ trug auf Abweisung der Einsprache an (Vi-act. 10).\n\nc) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 entschied der Einzelrichter am\nBezirksgericht March das Folgende:\n\n1. In Gutheissung der Einsprache wird der Arrestbefehl Nr. xxx vom\n17.06.2016 sowie dessen Vollzug aufgehoben.\n\n2. Die Verfahrenskosten Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin/Gläubigerin überbunden.\n\n3. Die Gesuchstellerin/Gläubigerin hat dem Gesuchsgegner/Schuldner eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 zu bezahlen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Zufertigung)\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nDer Einzelrichter am Bezirksgericht March erwog im Zusammenhang mit dem\ngeltend gemachten Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Wesentlichen, die Arresturkunde bzw. der -vollzug vom 22. Juni 2016 zeige, dass der\n„Transporter Aebi TP 67“ immer noch vorhanden sei. Betreffend die drei anderen von A.________ genannten Maschinen könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese verkauft worden seien. Als lebendes Inventar seien zwei\nKühe vorhanden. Falls bei der Hofübergabe mehr Kühe da gewesen seien,\nwas nicht bewiesen sei, so wäre hier von einem Verkauf auszugehen. Ein\nVerkauf allein reiche jedoch nicht aus. Vielmehr müssten zusätzlich objektive\nAnhaltspunkte für eine sogenannte verpönte Absicht vorhanden sein.\nA.________ bleibe einen diesbezüglichen Beweis schuldig. Das Inventar des\nHofes sei vom Betreibungsamt mit Fr. 128‘000.00 bewertet worden.\nA.________ halte dem entgegen, im Zeitpunkt der Hofübernahme im Jahr\n2009 habe der Wert des Inventars über Fr. 230‘000.00 gelegen. Sie belege\ndiese Behauptung aber nicht urkundlich. Aus der Arresturkunde bzw. dem -\nvollzug werde ersichtlich, dass C.________ auch neues Inventar angeschafft\nhabe. Aufgrund der verarrestierten Direktzahlungen sei zudem davon auszugehen, dass der Hof aktiv bewirtschaftet werde. Letztlich habe A.________\ndas Vorliegen des Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG,\ninsbesondere das verpönte Verhalten, nicht rechtsgenügend bewiesen.\n\nd) Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. November 2016 rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte, es\nsei die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufzuheben sowie die\nEinsprache von C.________ gegen den Arrestbefehl vom 17. Juni 2016 (recte: 21. Juni 2016) vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) trug\nauf Abweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n(KG-act. 7).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2\nSchKG und den diesbezüglich massgebenden Sachverhalt in unrichtiger Art\nund Weise angewendet und infolgedessen den Arrest fälschlicherweise aufgehoben (KG-act. 1, Ziff. 6.1 auf S. 4).\n\n"}