2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 8