1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. September 2016 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe vom 19. Juni 2016 die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen.