einen Fehler des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelbeklagte nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2016, N 5 zu Art. 106 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 678 Rz 1564). Somit ist die Gesuchstellerin auch zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen;- beschlossen: