Massgebend ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag. Verzichtet die Gegenpartei auf eine Vernehmlassung, verliert sie dadurch ihre Parteistellung nicht und trägt bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko (BGE 123 V 156 E. 3b S. 158). In Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 2 ZPO ist für die Verlegung der Gerichtskosten nur dann anders zu entscheiden, wenn der korrigierte erstinstanzliche Entscheid allein auf Kantonsgericht Schwyz 7