Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 750.00 sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen, auch wenn sie keine Beschwerdeantwort einreichte. Der Erfolg eines Rechtsmittels misst sich nämlich einzig am Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Massgebend ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag.