den, ist der Gesuchstellerin hierfür keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich als begründet. 3. Sind nach dem Gesagten sämtliche Zinszahlungen bis 30. Dezember 2017 gestundet bzw. nicht vierteljährlich fällig, braucht die weitere Rüge des Gesuchsgegners nicht geprüft zu werden, wonach die vorinstanzlich gesprochenen Verzugszinsen zu hoch seien (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. Ziff. 5). 4. Ist in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, sind ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 500.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).