Die Beweggründe dieser Fristverlängerung sind unbekannt. Aus dem Darlehensvertrag und der Zusatzvereinbarung geht kein unmissverständlicher und bedingungsloser Wille des Gesuchsgegners hervor, der Gesuchstellerin die (bisher angefallenen und/oder zukünftigen) Zinse weiterhin bis zum Ende der Verlängerungsfrist vom 30. Dezember 2017 vierteljährlich bezahlen zu müssen. Wie es sich damit verhält, wäre einer gerichtlichen Beurteilung im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Kann über den Bestand der vierteljährlichen Zinszahlungen nicht im Rahmen des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens entschieden wer- Kantonsgericht Schwyz 6