Laut der erwähnten Zusatzvereinbarung gewährte die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer eine Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bis am 30. Dezember 2017 inkl. Zins (Vi-KB 3). Aus dieser Formulierung wird nicht klar, ob die Parteien mit der Fristverlängerung auch alle bisher angefallenen und zukünftigen regelmässigen, vierteljährlichen Zinszahlungen bis zum Ende der Verlängerungsfrist vom 30. Dezember 2017 oder nur einen allfälligen restlichen Zins mit der Rückzahlung des Darlehens von Fr. 500‘000.00 per 30. Dezember 2017 aufschieben wollten. Die Beweggründe dieser Fristverlängerung sind unbekannt.