Gesuchstellerin vollständig zurückzubezahlen (Vi-act. KB 2, S. 2 Ziff. 3). Der Darlehenszinssatz wurde auf Fr. 15‘000.00 pro Jahr festgesetzt, zahlbar vierteljährlich, Fälligkeit der ersten Rate von Fr. 3‘750.00 per 20. April 2015 (Viact. KB 2, S. 2 Ziff. 4). Für den Fall, dass der Gesuchsgegner mit den Zinszahlungen im Rückstand gelangt, wurde vereinbart, dass er ohne weitere Mahnung der Gesuchstellerin in Verzug gerät, für welchen ein Verzugszins in der Höhe des vereinbarten Darlehenszinses gilt (Vi-act. KB 2, S. 2 Ziff. 5).