Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus den vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Andernfalls darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden, sondern muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG; BGer, Urteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003, E. 3).