Provisorische Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn aus der Schuldanerkennung der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus den vorgelegten Urkunden hervorzugehen.