aa) Auf diesen Wortlaut, auch auf den handschriftlichen Eintrag „30. Dezember 2017 inkl. Zins“ ist abzustellen, da er von keiner Partei bestritten wird. bb) Laut Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger u.a. dann provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht; der Richter hat dieselbe auszusprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2 der genannten Bestimmung).