hinsichtlich der Zinszahlungen sei keine Fristverlängerung vereinbart worden (angef. Verfügung, E. 5 S. 3). b) Die von den Parteien am 29. Oktober 2015 hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 10. Januar 2015 (Vi-KB 2) geschlossene Zusatzvereinbarung hat folgenden Inhalt (Vi-KB 3, kursiv = handschriftlich): Kantonsgericht Schwyz 4 „Der Darlehensgeber gewährt hiermit dem Darlehensnehmer eine Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bis am 30. Dezember 2017 inkl. Zins.“