Damit blieb der Einwand des Gesuchsgegners betreffend die Fristverlängerung auch für die Zinszahlungen unbestritten. Wird in den Tatsachenbehauptungen der mündlichen oder schriftlichen Wissenserklärungen auf Urkunden verwiesen, die dem Gericht vorgelegt werden, werden sie zum Prozessstoff, so dass die darin enthaltenen Tatsachen vom Gericht berücksichtigt werden dürfen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 160 Fn 4).