a) Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 19. Juni 2016 stützte die Gesuchstellerin ihre Zinsforderung von Fr. 39‘500.00 auf den Darlehensvertrag vom 10. Januar 2015 (Vi-act. A/I, Ziff. 5 und 6). Der Gesuchsgegner wendete mit Gesuchsantwort vom 16. August 2016 ein, die Gesuchstellerin habe ihm mit Zusatzvereinbarung vom 29. Oktober 2015 auch für die Zinszahlungen eine Fristverlängerung bis zum 30. Dezember 2017 gewährt (Vi-act. A/II). Die Gesuchstellerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 28./29. August 2016 nicht zu diesem Punkt (Vi-act. A/III). Damit blieb der Einwand des Gesuchsgegners betreffend die Fristverlängerung auch für die Zinszahlungen unbestritten.