b) Gegen diese Verfügung reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben, soweit Rechtsöffnung erteilt worden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge keine Beschwerdeantwort ein. Kantonsgericht Schwyz 3