betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. September 2016, ZES 2016 356);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe vom 31. Mai 2016, Betreibung Nr. xxx, betrieb C.________ A.________ für einen Betrag von Fr. 39‘500.00, beinhaltend die geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Zinsen und Verzugszinsen für die Jahre 2015 und 2016, wogegen A.________ am 6. Juni 2016 fristgerecht Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 1).