{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-142_2017-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0f1c044a13ad4da4448a192bc14f19fe"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-142_2017-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_142_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2040b20bb320007d214965901344ceb6aaf023819cabebebf21981e03768c82e2e6e9755aae3463dc7d959e31ff3f704aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2040b20bb320007d214965901344ceb6aaf023819cabebebf21981e03768c82e2e6e9755aae3463dc7d959e31ff3f704aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_142", "Checksum": "fd113eeda18ae30eaf713525e3b13f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.03.2017 BEK 2016 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:46", "Checksum": "5410ad9607d39b37f301b7aaeaa2be1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.03.2017 BEK 2016 142\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nProvisorische Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn aus der Schuldanerkennung der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare\nund fällige Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N 21 zu Art. 82\nSchKG; BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Der auf Zahlung eines bestimmten\noder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus\nden vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Andernfalls darf die provisorische\nRechtsöffnung nicht erteilt werden, sondern muss der Entscheid darüber dem\nGericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (Staehelin, a.a.O., N 21\nzu Art. 82 SchKG; BGer, Urteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003, E. 3).\n\nMit Darlehensvertrag vom 10. Januar 2015 gewährte die Gesuchstellerin dem\nGesuchsgegner ein Darlehen in der Höhe von Fr. 500‘000.00 (Vi-act. KB 2,\nS. 2 Ziff. 2). Die Fälligkeit der Rückzahlung der Fr. 500‘000.00 wurde auf den\n20. Januar 2017 festgesetzt. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich, das Darlehen in der Höhe von Fr. 500‘000.00 inkl. Zins per 20. Januar 2017 an die\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nGesuchstellerin vollständig zurückzubezahlen (Vi-act. KB 2, S. 2 Ziff. 3). Der\nDarlehenszinssatz wurde auf Fr. 15‘000.00 pro Jahr festgesetzt, zahlbar vierteljährlich, Fälligkeit der ersten Rate von Fr. 3‘750.00 per 20. April 2015 (Viact. KB 2, S. 2 Ziff. 4). Für den Fall, dass der Gesuchsgegner mit den Zinszahlungen im Rückstand gelangt, wurde vereinbart, dass er ohne weitere\nMahnung der Gesuchstellerin in Verzug gerät, für welchen ein Verzugszins in\nder Höhe des vereinbarten Darlehenszinses gilt (Vi-act. KB 2, S. 2 Ziff. 5). Aus\ndem Wortlaut dieser Vertragsformulierungen ist zu schliessen, dass\ngrundsätzlich der jährliche Darlehenszinssatz von Fr. 15‘000.00 viermal pro\nJahr (4 x Fr. 3‘750.00) zu bezahlen ist und, unabhängig davon, nur ein allfälliger restlicher Zins zusammen mit der Rückzahlung des Darlehens von\nFr. 500‘000.00 per 20. Januar 2017 geleistet werden muss. Diese Zinsleistung\nfällt auf den Termin einer der vierteljährlichen Zinszahlungen.\n\nLaut der erwähnten Zusatzvereinbarung gewährte die Darlehensgeberin dem\nDarlehensnehmer eine Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bis am 30. Dezember 2017 inkl. Zins (Vi-KB 3). Aus dieser Formulierung wird nicht klar, ob die Parteien mit der Fristverlängerung auch alle bisher\nangefallenen und zukünftigen regelmässigen, vierteljährlichen Zinszahlungen\nbis zum Ende der Verlängerungsfrist vom 30. Dezember 2017 oder nur einen\nallfälligen restlichen Zins mit der Rückzahlung des Darlehens von\nFr. 500‘000.00 per 30. Dezember 2017 aufschieben wollten. Die Beweggründe dieser Fristverlängerung sind unbekannt. Aus dem Darlehensvertrag und\nder Zusatzvereinbarung geht kein unmissverständlicher und bedingungsloser\nWille des Gesuchsgegners hervor, der Gesuchstellerin die (bisher angefallenen und/oder zukünftigen) Zinse weiterhin bis zum Ende der Verlängerungsfrist vom 30. Dezember 2017 vierteljährlich bezahlen zu müssen. Wie es sich\ndamit verhält, wäre einer gerichtlichen Beurteilung im ordentlichen Verfahren\nvorbehalten. Kann über den Bestand der vierteljährlichen Zinszahlungen nicht\nim Rahmen des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens entschieden wer-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nden, ist der Gesuchstellerin hierfür keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich als begründet.\n\n3. Sind nach dem Gesagten sämtliche Zinszahlungen bis 30. Dezember\n2017 gestundet bzw. nicht vierteljährlich fällig, braucht die weitere Rüge des\nGesuchsgegners nicht geprüft zu werden, wonach die vorinstanzlich gesprochenen Verzugszinsen zu hoch seien (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. Ziff. 5).\n\n4. Ist in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, sind ihr die Kosten des\nvorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 500.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1\nSatz 1 ZPO).\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene\nVerfügung aufzuheben, der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung\nnicht zu erteilen und ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens\naufzuerlegen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin für das\nvorliegende Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig\n(Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\npauschal Fr. 750.00 sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen, auch wenn\nsie keine Beschwerdeantwort einreichte. Der Erfolg eines Rechtsmittels misst\nsich nämlich einzig am Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei.\nMassgebend ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des\nvorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag. Verzichtet die Gegenpartei\nauf eine Vernehmlassung, verliert sie dadurch ihre Parteistellung nicht und\nträgt bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko (BGE\n123 V 156 E. 3b S. 158). In Anwendung der Ausnahmebestimmung des\nArt. 107 Abs. 2 ZPO ist für die Verlegung der Gerichtskosten nur dann anders\nzu entscheiden, wenn der korrigierte erstinstanzliche Entscheid allein auf\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}