eigenen Aussagen. Entgegen seiner Ansicht liegen bei der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsdarstellung keine entscheidenden Widersprüche zum Untersuchungsergebnis vor. Sodann handelt es sich vorliegend nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die Aussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein, während einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden Geschehensablauf zeichnen.