3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die parallelen Beschwerdeverfahren (BEK 2016 101-103), welchen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt und die im Wesentlichen die gleichen Rügen zu behandeln haben, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu reduzieren und ermessensweise auf Fr. 400.00 fest- Kantonsgericht Schwyz 12 zulegen. Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu sprechen ist.