die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6), gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen zufolge sich der Beschuldigte, D.________, E.________ und F.________ zusammen entschlossen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu verprügeln und sich anschliessend bezüglich der Aussagen abgesprochen hätten. Hätten die vier tatsächlich geplant, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen, hätten sie bzw. E.________ wohl kaum die Polizei gerufen.