ee) Ebenso wenig liegt ein Widerspruch darin, dass der Beschuldigte zwar angab, er sei nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen und trotzdem aussagte, dort hätten Bierdosen herumgelegen. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass er die Tür zu seiner Wohnung nicht geschlossen habe, somit konnte der Beschuldigte von ausserhalb der Wohnung hineinsehen, ohne die Wohnung betreten zu müssen.