act. 8.1.10, Frage 3; U-act.8.1.12, Frage 3; U-act. 8.1.11, Frage 8; U- act. 8.1.09, Frage 3). Der Beschwerdeführer behauptet als einziger einen anderen Geschehensablauf, wonach die genannten Personen ihn in seiner Wohnung zusammengeschlagen haben sollen. Dieser Ereignisablauf findet aber weder in den Aussagen der übrigen Beteiligten noch in den weiteren Sachverhaltsfeststellungen eine Stütze. Dass diese Aussagen nicht bis ins letzte Detail übereinstimmen, ist nicht ungewöhnlich und stellt den Geschehensablauf als solchen nicht in Frage.