cc) Wie bereits ausgeführt (E. 2c.cc vorstehend) widerlegen die von der Polizei festgestellten Blutspuren den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Geschehensablauf nicht. Zudem konnte weder festgestellt werden, wessen Blut im Treppenhaus zu sehen war, noch ob und wie stark der Beschwerdeführer bzw. D.________ bluteten. Somit kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass aus der Aussage des Beschuldigten, er habe D.________ am Boden liegend vor seiner Wohnungstür angetroffen, zwingend zu folgern wäre, dass dort auch Blutspuren zu sehen sein müssten. Ein Widerspruch zwischen den Aussagen und den Feststellungen der Polizei ist somit nicht ersichtlich.