bb) Dass der Beschuldigte ähnlich aussagte wie D.________ bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Aussagen deshalb abgesprochen sein müssen. Ebenso gut denkbar ist es, dass beide unabhängig voneinander denselben Geschehensablauf berichten, weil dies dem tatsächlich Erlebten entspricht. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen zwar gleichen, aber dennoch gewisse Abweichungen in den Details aufweisen. Dies stellt aber keinen Widerspruch dar, der die Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt, sondern entspricht dem üblichen Mass an Abweichung und spricht daher eher noch dafür, dass die Aussagen nicht abgesprochen wurden.