8.1.12, Fragen 3, 5, 26 und 35) und E.________ (U-act. 8.1.11, Fragen 3, 8, 9 und 28) durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass der Be- Kantonsgericht Schwyz 9 schwerdeführer tatsächlich auch Drohungen geäussert hatte. Dass die Polizei keine Drohungen wahrnahm, steht jedenfalls in keinem Widerspruch dazu, weil sie erst später hinzukam.