sammengeschlagen hätten. Nicht zutreffend sei sodann, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei gedroht habe. Die Polizei habe bei ihrem Eintreffen keine Drohungen wahrgenommen. Des Weiteren bestreite der Beschuldigte in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen zu sein, trotzdem habe er aber angeben können, dass dort Bierdosen herumgelegen hätten, was einen zusätzlichen Widerspruch darstelle.