im zweiten Stock Blutspuren finden müssen, was sie aber nicht habe. Zudem leuchte nicht ein, weshalb sie alle den Beschwerdeführer vor der Wohnung im zweiten Stock, nicht aber vor derjenigen des Beschwerdeführers im dritten Stock hätten halten müssen. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie den Beschwerdeführer erst in dessen Wohnung losgelassen hätten, nachdem sie ihn dort zu- Kantonsgericht Schwyz 6