bb) Ferner rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Dieser übernehme mehr oder weniger die Version seines Onkels, D.________, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er objektiv berichte. Dennoch mache er widersprüchliche Angaben. So gebe er an, D.________ bei seinem Eintreffen vor dessen Wohnungstür auf dem Boden liegend vorgefunden zu haben. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre und D.________ zusätzlich aufgrund des behaupteten Nasenbeinbruchs stark geblutet hätte, hätte die Polizei vor der Wohnung von D.________ im zweiten Stock Blutspuren finden müssen, was sie aber nicht habe.