Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz liess sich mit Eingabe vom 19. August 2016 vernehmen und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 25. August 2016 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen (KG-act. 11).