{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3da82ac1b7bd55d07e3cd3e141525ac4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_103_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_103", "Checksum": "44384c84bb9738e78ea3901b1c518fb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "a8cd8dec2f7cabc77dc7e048996f7941", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nBlutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung von D.________\nund des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des Beschwerdeführers fest (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Demzufolge decken\nsich die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Angriffe unmittelbar vor bzw. danach auch in seiner Wohnung abgespielt haben sollen\n(KG-act. 1, S. 3 und 6; U-act. 8.1.07, Fragen 3, 8, 13 und 25; U-act. 8.1.08,\nFrage 8), nicht mit den von der Polizei festgestellten Spuren. Hinzu kommt,\ndass die Tatsache, dass E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6), gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen zufolge sich der Beschuldigte, D.________, E.________ und F.________ zusammen entschlossen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu verprügeln und sich\nanschliessend bezüglich der Aussagen abgesprochen hätten. Hätten die vier\ntatsächlich geplant, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen, hätten sie\nbzw. E.________ wohl kaum die Polizei gerufen.\n\nf) Zusammenfassend liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der\nStaatsanwaltschaft vor. Bei dieser Sachlage steht dem Beschuldigten nur die\nAussage des an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers entgegen, wobei dessen Anschuldigungen keine objektive Bestätigung in\nden Aussagen der übrigen Beteiligten oder den Feststellungen der Polizei\nfinden. Demzufolge erweist sich eine Anklage als nicht aussichtsreicht bzw. ist\nmit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die\nStaatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügte.\n\n3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die parallelen\nBeschwerdeverfahren (BEK 2016 101-103), welchen der gleiche Sachverhalt\nzu Grunde liegt und die im Wesentlichen die gleichen Rügen zu behandeln\nhaben, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu reduzieren und ermessensweise auf Fr. 400.00 fest-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nzulegen. Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb für\ndas Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu sprechen ist.\n\n4. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.\n\na) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz\noder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht\nüber die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erstund oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in:\nNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne\nvon Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen\ndie Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und\ndie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das\nBegehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nder Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 133 III 614 = Pra 97\n(2008), Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im\nFall einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens\nbezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. BGer, Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4).\n\nb) Inhaltlich macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft geltend und stützt sich dabei einzig auf seine\nKantonsgericht Schwyz 13\n\neigenen Aussagen. Entgegen seiner Ansicht liegen bei der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsdarstellung keine entscheidenden Widersprüche\nzum Untersuchungsergebnis vor. Sodann handelt es sich vorliegend nicht um\neine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die\nAussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein,\nwährend einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden\nGeschehensablauf zeichnen. Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten\neiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von vornherein äusserst\ngering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als\naussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuweisen;-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n"}