{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3da82ac1b7bd55d07e3cd3e141525ac4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_103_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_103", "Checksum": "44384c84bb9738e78ea3901b1c518fb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "a8cd8dec2f7cabc77dc7e048996f7941", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nd) aa) Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sieht\nder Beschwerdeführer einen Widerspruch in Bezug auf die vom Beschuldigten\nbehaupteten Drohungen, welche von der Polizei nicht festgestellt werden\nkonnten. Die Staatsanwaltschaft stellte lediglich fest, dass Drohungen geäussert wurden, nicht jedoch, dass diese von der Polizei wahrgenommen wurden.\nAnhand der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (U-act. 8.1.10,\nFragen 3, 8 und 24), von D.________ (U-act. 8.1.09, Frage 6), F.________\n(U-act. 8.1.12, Fragen 3, 5, 26 und 35) und E.________ (U-act. 8.1.11, Fragen\n3, 8, 9 und 28) durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass der Be-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nschwerdeführer tatsächlich auch Drohungen geäussert hatte. Dass die Polizei\nkeine Drohungen wahrnahm, steht jedenfalls in keinem Widerspruch dazu,\nweil sie erst später hinzukam.\n\nbb) Dass der Beschuldigte ähnlich aussagte wie D.________ bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Aussagen deshalb\nabgesprochen sein müssen. Ebenso gut denkbar ist es, dass beide unabhängig voneinander denselben Geschehensablauf berichten, weil dies dem\ntatsächlich Erlebten entspricht. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen zwar\ngleichen, aber dennoch gewisse Abweichungen in den Details aufweisen.\nDies stellt aber keinen Widerspruch dar, der die Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt, sondern entspricht dem üblichen Mass an Abweichung und\nspricht daher eher noch dafür, dass die Aussagen nicht abgesprochen wurden.\n\ncc) Wie bereits ausgeführt (E. 2c.cc vorstehend) widerlegen die von der\nPolizei festgestellten Blutspuren den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Geschehensablauf nicht. Zudem konnte weder festgestellt werden,\nwessen Blut im Treppenhaus zu sehen war, noch ob und wie stark der Beschwerdeführer bzw. D.________ bluteten. Somit kann nicht ohne Weiteres\nangenommen werden, dass aus der Aussage des Beschuldigten, er habe\nD.________ am Boden liegend vor seiner Wohnungstür angetroffen, zwingend zu folgern wäre, dass dort auch Blutspuren zu sehen sein müssten. Ein\nWiderspruch zwischen den Aussagen und den Feststellungen der Polizei ist\nsomit nicht ersichtlich.\n\ndd) Sodann decken sich die Aussagen des Beschuldigten, von F.________,\nE.________ und D.________ darüber, dass der Beschuldigte zusammen mit\nF.________ versucht habe, den Beschwerdeführer und D.________ zu trennen, und dass danach beide in ihre Wohnungen gegangen seien, wobei es\nbeim Beschwerdeführer etwas länger gedauert habe als bei D.________ (U-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nact. 8.1.10, Frage 3; U-act.8.1.12, Frage 3; U-act. 8.1.11, Frage 8; U-\nact. 8.1.09, Frage 3). Der Beschwerdeführer behauptet als einziger einen anderen Geschehensablauf, wonach die genannten Personen ihn in seiner\nWohnung zusammengeschlagen haben sollen. Dieser Ereignisablauf findet\naber weder in den Aussagen der übrigen Beteiligten noch in den weiteren\nSachverhaltsfeststellungen eine Stütze. Dass diese Aussagen nicht bis ins\nletzte Detail übereinstimmen, ist nicht ungewöhnlich und stellt den Geschehensablauf als solchen nicht in Frage. Jedenfalls liegen keine gravierenden\nWidersprüche vor, aufgrund derer an der Richtigkeit der Aussagen gezweifelt\nwerden müsste (vgl. auch E. 2d.bb vorstehend).\n\nee) Ebenso wenig liegt ein Widerspruch darin, dass der Beschuldigte zwar\nangab, er sei nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen und\ntrotzdem aussagte, dort hätten Bierdosen herumgelegen. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass er die Tür zu seiner Wohnung nicht geschlossen\nhabe, somit konnte der Beschuldigte von ausserhalb der Wohnung hineinsehen, ohne die Wohnung betreten zu müssen.\n\ne) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen\nsämtlicher Beteiligten dargestellt, sich damit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie auf die grösstenteils übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von E.________, F.________, I.________, L.________ und von\nD.________ abstellte und nicht von der Variante ausging, welche der Beschwerdeführer (als einziger) geltend machte. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen zudem Widersprüche zu den übrigen Aussagen auf. Der\nBeschwerdeführer gibt nämlich an, er habe die Polizei gerufen (U-act. 8.1.07,\nS. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom\n11. November 2015 E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann\nsoll zunächst D.________ allein und danach zusammen mit dem Beschuldigten, E.________ und F.________ vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei stellte aber\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}