{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3da82ac1b7bd55d07e3cd3e141525ac4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_103_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_103", "Checksum": "44384c84bb9738e78ea3901b1c518fb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "a8cd8dec2f7cabc77dc7e048996f7941", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nc) aa) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen von\nD.________ in Bezug auf den nächtlichen Lärm in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Verwendung eines Messers würden\nsich mit den weiteren Aussagen der Beteiligten nicht decken, trifft dies zwar\nzu, allerdings ist die Staatsanwaltschaft den Aussagen von D.________ in\ndieser Hinsicht nicht gefolgt. Im dargestellten Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 ist die Staatsanwaltschaft weder davon ausgegangen, es habe während des ganzen Abends übermässigen Lärm aus der\nWohnung des Beschwerdeführers gegeben, noch davon, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Messer bei sich hatte. Eine unrichtige\nSachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Die Aussagen von D.________\nsind aufgrund dieser zu den übrigen Aussagen widersprüchlichen Angaben\nzwar mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten, sie werden aber deswegen\nnicht per se unglaubhaft; jedenfalls dann nicht, wenn sie sich mit den Aussagen der weiteren Beteiligten decken.\n\nbb) Sodann sind die Sachdarstellungen des Beschwerdeführers, wonach es\neinerseits unglaubhaft sei, dass D.________, der Kickboxer sei, der Unterlegene gewesen sei und wonach anderseits der Beschwerdeführer an diesem\nAbend „guter Dinge“ und deshalb nicht der Aggressor gewesen sei, eigene\nSachverhaltsdarstellungen, die sich nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergeben und sich ansonsten nicht mit den Aussagen der Beteiligten decken. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb\nsie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte. Die in dieser\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nHinsicht rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers setzen\nsich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern\nwiederholen lediglich die eigene Sicht der Dinge. Aus den Akten ergeben sich\njedenfalls keine Anhaltspunkte, welche die beschwerdeführerischen Darstellungen untermauern würden. Im Übrigen genügt es für eine Anklageerhebung\nbei weitem nicht, darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge „guter Dinge“ gewesen sei und daher nicht habe der Aggressor\nsein können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass D.________ Kickboxer ist, geschlossen werden, dass er der Aggressor war. Dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig ermittelte, lässt sich somit auch diesbezüglich nicht feststellen.\n\ncc) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe lediglich\nvor seiner Wohnung Blutspuren festgestellt, weshalb es offensichtlich vor seiner Wohnung und nicht vor derjenigen von D.________ zu den Angriffen gekommen sei. Die Polizei stellte Blutspuren im Treppenhaus fest, und zwar an\nder Wand von der Wohnung von D.________ im zweiten Stock bis zur Wohnung des Beschwerdeführers im dritten Stock sowie aussen an der Tür der\nWohnung des Beschwerdeführers (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.).\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung den\nvon der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus. Dass\ndirekt vor der Wohnung von D.________ keine Blutspuren gefunden wurden,\nbedeutet nicht, dass dort keine Angriffe ausgeführt wurden. Es ist durchaus\ndenkbar, dass es dort zu Handgreiflichkeiten kam, die Blutspuren aber erst\nentstanden, als der Beschuldigte und F.________ den Beschwerdeführer versuchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen.\nHinzu kommt, dass aus der Fotodokumentation vom 19. September 2015 und\nden dort ersichtlichen Blutspuren hervorgeht, dass der Beschwerdeführer\nnicht übermässig stark geblutet haben kann (U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Somit\nstehen die festgestellten Blutspuren nicht im Widerspruch zu dem von der\nStaatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndd) D.________ gab in der Einvernahme vom 19. Mai 2016 (U-act. 8.1.30)\nan, dass er dem Arzt fälschlicherweise gesagt habe, der Nasenbeinbruch\nstamme von einem Arbeitsunfall. Er habe den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht anzeigen wollen, deshalb habe er dem Arzt nicht die\nWahrheit gesagt. Erst als der Beschwerdeführer Anzeige gegen ihn erstattet\nhabe, habe auch er den Beschwerdeführer angezeigt. Dies habe er dem Arzt\njedoch nie mitgeteilt (U-act. 8.1.30, Frage 10). Er habe vor der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer keine Verletzungen gehabt (U-act. 8.1.30,\nFrage 11). Gegenüber der Polizei sagte D.________ bereits in der ersten Einvernahme vom 2. August 2015 (U-act. 8.1.09) aus, die Verletzungen an der\nNase und am linken Auge würden vom Faustschlag des Beschwerdeführers\nstammen (U-act. 8.1.09, Frage 3). Insofern sagte D.________ zwar gegenüber seinem Arzt nicht die Wahrheit, hingegen blieb sein Aussageverhalten\ngegenüber der Polizei konstant. Dass er gegenüber dem Arzt deshalb nichts\nsagte, weil er keine Anzeige hatte erstatten wollen, erscheint jedenfalls plausibel. Weil die Aussagen gegenüber der Polizei konstant blieben und die Erklärung für den Widerspruch nachvollziehbar erscheint, durfte die Staatsanwaltschaft auf die Variante, welche er in konstanter Weise gegenüber der Polizei darstellte, abstellen, zumal sich dieser Sachverhaltshergang auch mit den\nAussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere derjenigen von L.________\n(U-act. 8.1.14, Frage 4) deckt.\n\n"}