{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3da82ac1b7bd55d07e3cd3e141525ac4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-103_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_103_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2610f1b4bbaf6da4284bcb684d73853668e1ab08ecca5d4eca98d0f8c10bec72f86f0ef735a87ea990c673c1175444f92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_103", "Checksum": "44384c84bb9738e78ea3901b1c518fb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "a8cd8dec2f7cabc77dc7e048996f7941", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 103\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nFolglich ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser\nWahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Steht dem\nbestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann\nvon einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen\nwerden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit –\nalso der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2014, N 8 zu\nArt. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1; vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).\n\nb) aa) Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von D.________ seien in\nhöchstem Masse widersprüchlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte\ndarauf abstellen dürfen, sondern den Aussagen des Beschwerdeführers hätte\nvertrauen müssen. D.________ gebe an, dass schon die ganze Nacht Lärm\nvon der Wohnung des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, was gar\nnicht zutreffen könne, weil sich der Beschwerdeführer den ganzen Abend bis\nca. Mitternacht im J.________ in K.________ aufgehalten habe. Sodann habe\nD.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer mit\nschwarzem Griff auf ihn los gekommen, während alle anderen Beteiligten kein\nsolches Messer oder irgendwelche gefährlichen Gegenstände gesehen hätten. Des Weiteren sei es wenig glaubhaft, dass D.________, der selber angab, Kickboxer zu sein, gegen den stark angetrunkenen Beschwerdeführer\nder Angegriffene und Unterlegene gewesen sein soll; zumal darüber hinaus\nbeim Beschwerdeführer kein Motiv für das ihm vorgeworfene Verhalten be-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nstanden habe, weil er sich an diesem Abend „guter Dinge, womöglich auch\ngar sehr alkoholisiert“ zu seiner Wohnung begeben habe, um das Portemonnaie zu holen, um sogleich wieder in den Ausgang zu gehen. Vielmehr verhalte es sich so, dass D.________ sich aufgrund des lauten Treppenlaufens des\nBeschwerdeführers genervt habe und daraufhin über seine Frau die weiteren\nBeteiligten habe aufbieten lassen, um den Beschwerdeführer, welcher der\nungeliebte Nachbar gewesen sei, zu verprügeln. Ferner habe die Polizei lediglich vor der Wohnung des Beschwerdeführers Blutspuren feststellen können,\nwas der Darstellung widerspreche, dass der Beschwerdeführer vor der Wohnung von D.________ auf diesen losgegangen sei. Zudem habe D.________\ngegenüber seinem Arzt angegeben, die gebrochene Nase stamme von einem\nArbeitsunfall. Erst nach ungefähr einem Jahr habe er dann angegeben, die\nVerletzung stamme vom Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft habe diese Widersprüche fälschlicherweise nicht berücksichtigt bzw. nicht erkannt. Es\nhandle sich um ein abgekartetes Spiel zwischen D.________, dem Beschuldigten sowie E.________ und F.________. Das Strafverfahren hätte daher\nnicht eingestellt werden dürfen.\n\nbb) Ferner rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des\nBeschuldigten. Dieser übernehme mehr oder weniger die Version seines Onkels, D.________, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er objektiv berichte. Dennoch mache er widersprüchliche Angaben. So gebe er an,\nD.________ bei seinem Eintreffen vor dessen Wohnungstür auf dem Boden\nliegend vorgefunden zu haben. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre und\nD.________ zusätzlich aufgrund des behaupteten Nasenbeinbruchs stark\ngeblutet hätte, hätte die Polizei vor der Wohnung von D.________ im zweiten\nStock Blutspuren finden müssen, was sie aber nicht habe. Zudem leuchte\nnicht ein, weshalb sie alle den Beschwerdeführer vor der Wohnung im zweiten\nStock, nicht aber vor derjenigen des Beschwerdeführers im dritten Stock hätten halten müssen. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie den Beschwerdeführer erst in dessen Wohnung losgelassen hätten, nachdem sie ihn dort zu-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsammengeschlagen hätten. Nicht zutreffend sei sodann, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei gedroht habe. Die Polizei habe bei ihrem\nEintreffen keine Drohungen wahrgenommen. Des Weiteren bestreite der Beschuldigte in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen zu sein, trotzdem habe er aber angeben können, dass dort Bierdosen herumgelegen hätten, was einen zusätzlichen Widerspruch darstelle.\n\n"}