Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 31. Mai 2017 BEK 2016 103 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Josef Reichlin und Hannelore Räber, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen 1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. G.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (Raufhandel, Tätlichkeiten / einfache Körperverlet- zung, Hausfriedensbruch) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 22. Juli 2016, SUI 2015 7306);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Am 10. Juli 2015 ereignete sich zwischen 00:30 Uhr und 01:30 Uhr an der H.strasse in K.________ eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A.________ und D.________, zu welcher G.________, E.________, F.________ und I.________ in der Folge hinzustiessen. E.________ alarmier- te um 00:58 Uhr die Kantonspolizei Schwyz (U-act.8.1.01, S. 6). Die aus- gerückte Polizeipatrouille stellte bei A.________ und D.________ Verletzun- gen fest. Ein Atemalkoholtest ergab zudem, dass sowohl A.________ (1.79 Promille) als auch I.________ (1.85 Promille) stark alkoholisiert waren (U- act. 8.1.15 und 8.1.20). Am 25. Juli 2015 stellte A.________ gegen D.________, G.________, E.________ und F.________ Strafantrag wegen Tätlichkeit, Körperverletzung und Hausfriedensbruchs (U-act. 8.1.06). Die Kantonspolizei Schwyz befragte in der Folge die beteiligten Personen teils mehrfach (U-act. 8.1.07-8.1.14). Nachdem die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz am 23. November 2015 eine Strafuntersuchung gegen A.________ eröffnet hatte (U-act. 9.0.01), eröffnete sie am 27. Mai 2016 auch gegen D.________ (U-act. 9.0.03), G.________ (U-act. 9.0.04), E.________ (U- act. 9.0.05) und F.________ (U-act. 9.0.06) je eine Strafuntersuchung. Mit Einstellungsverfügungen vom 22. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft In- nerschwyz die Strafuntersuchungen gegen D.________ (U-act. 12.1.01), G.________ (U-act. 12.2.01), E.________ (U-act. 12.3.01) und F.________ (U-act 12.4.01) ein. Gegen diese Einstellungsverfügungen erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 8. August 2016 je Beschwerde beim Kantonsgericht (Ver- fahren BEK 2016 100-103). Im vorliegenden Verfahren gegen G.________ (nachfolgend Beschuldigter) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (KG-act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung vom 22.7.2016 i.S. SUI 2015 7306 sei aufzuheben und G.________ sei wegen Körperverletzung, evtl. Kantonsgericht Schwyz 3 Tätlichkeit, und Hausfriedensbruch zum Nachteil von A.________ angemessen zu bestrafen. 2. Es sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung unter Bei- ordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz liess sich mit Eingabe vom 19. August 2016 vernehmen und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Ein- gabe vom 25. August 2016 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen (KG-act. 11). 2. a) Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse bestehen (lit. d). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach hat in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist somit zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 f., m.w.H.; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1). Eine Anklage ist jedoch nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Kantonsgericht Schwyz 4 Folglich ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmit- telbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldi- gungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Staatsan- waltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit – also der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachver- halts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2014, N 8 zu Art. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhal- tung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1; vgl. auch Ackermann/Schödler, fo- rumpoenale 1/2016, S. 35). b) aa) Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von D.________ seien in höchstem Masse widersprüchlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte darauf abstellen dürfen, sondern den Aussagen des Beschwerdeführers hätte vertrauen müssen. D.________ gebe an, dass schon die ganze Nacht Lärm von der Wohnung des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, was gar nicht zutreffen könne, weil sich der Beschwerdeführer den ganzen Abend bis ca. Mitternacht im J.________ in K.________ aufgehalten habe. Sodann habe D.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer mit schwarzem Griff auf ihn los gekommen, während alle anderen Beteiligten kein solches Messer oder irgendwelche gefährlichen Gegenstände gesehen hät- ten. Des Weiteren sei es wenig glaubhaft, dass D.________, der selber an- gab, Kickboxer zu sein, gegen den stark angetrunkenen Beschwerdeführer der Angegriffene und Unterlegene gewesen sein soll; zumal darüber hinaus beim Beschwerdeführer kein Motiv für das ihm vorgeworfene Verhalten be- Kantonsgericht Schwyz 5 standen habe, weil er sich an diesem Abend „guter Dinge, womöglich auch gar sehr alkoholisiert“ zu seiner Wohnung begeben habe, um das Portemon- naie zu holen, um sogleich wieder in den Ausgang zu gehen. Vielmehr verhal- te es sich so, dass D.________ sich aufgrund des lauten Treppenlaufens des Beschwerdeführers genervt habe und daraufhin über seine Frau die weiteren Beteiligten habe aufbieten lassen, um den Beschwerdeführer, welcher der ungeliebte Nachbar gewesen sei, zu verprügeln. Ferner habe die Polizei ledig- lich vor der Wohnung des Beschwerdeführers Blutspuren feststellen können, was der Darstellung widerspreche, dass der Beschwerdeführer vor der Woh- nung von D.________ auf diesen losgegangen sei. Zudem habe D.________ gegenüber seinem Arzt angegeben, die gebrochene Nase stamme von einem Arbeitsunfall. Erst nach ungefähr einem Jahr habe er dann angegeben, die Verletzung stamme vom Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft habe die- se Widersprüche fälschlicherweise nicht berücksichtigt bzw. nicht erkannt. Es handle sich um ein abgekartetes Spiel zwischen D.________, dem Beschul- digten sowie E.________ und F.________. Das Strafverfahren hätte daher nicht eingestellt werden dürfen. bb) Ferner rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Dieser übernehme mehr oder weniger die Version seines On- kels, D.________, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er objektiv be- richte. Dennoch mache er widersprüchliche Angaben. So gebe er an, D.________ bei seinem Eintreffen vor dessen Wohnungstür auf dem Boden liegend vorgefunden zu haben. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre und D.________ zusätzlich aufgrund des behaupteten Nasenbeinbruchs stark geblutet hätte, hätte die Polizei vor der Wohnung von D.________ im zweiten Stock Blutspuren finden müssen, was sie aber nicht habe. Zudem leuchte nicht ein, weshalb sie alle den Beschwerdeführer vor der Wohnung im zweiten Stock, nicht aber vor derjenigen des Beschwerdeführers im dritten Stock hät- ten halten müssen. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie den Beschwerde- führer erst in dessen Wohnung losgelassen hätten, nachdem sie ihn dort zu- Kantonsgericht Schwyz 6 sammengeschlagen hätten. Nicht zutreffend sei sodann, dass der Beschwer- deführer beim Eintreffen der Polizei gedroht habe. Die Polizei habe bei ihrem Eintreffen keine Drohungen wahrgenommen. Des Weiteren bestreite der Be- schuldigte in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen zu sein, trotz- dem habe er aber angeben können, dass dort Bierdosen herumgelegen hät- ten, was einen zusätzlichen Widerspruch darstelle. c) aa) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen von D.________ in Bezug auf den nächtlichen Lärm in der Wohnung des Be- schwerdeführers sowie hinsichtlich der Verwendung eines Messers würden sich mit den weiteren Aussagen der Beteiligten nicht decken, trifft dies zwar zu, allerdings ist die Staatsanwaltschaft den Aussagen von D.________ in dieser Hinsicht nicht gefolgt. Im dargestellten Sachverhalt in der Einstellungs- verfügung vom 22. Juli 2016 ist die Staatsanwaltschaft weder davon ausge- gangen, es habe während des ganzen Abends übermässigen Lärm aus der Wohnung des Beschwerdeführers gegeben, noch davon, dass der Beschwer- deführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Messer bei sich hatte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Die Aussagen von D.________ sind aufgrund dieser zu den übrigen Aussagen widersprüchlichen Angaben zwar mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten, sie werden aber deswegen nicht per se unglaubhaft; jedenfalls dann nicht, wenn sie sich mit den Aussa- gen der weiteren Beteiligten decken. bb) Sodann sind die Sachdarstellungen des Beschwerdeführers, wonach es einerseits unglaubhaft sei, dass D.________, der Kickboxer sei, der Unterle- gene gewesen sei und wonach anderseits der Beschwerdeführer an diesem Abend „guter Dinge“ und deshalb nicht der Aggressor gewesen sei, eigene Sachverhaltsdarstellungen, die sich nur aus den Aussagen des Beschwerde- führers selbst ergeben und sich ansonsten nicht mit den Aussagen der Betei- ligten decken. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte. Die in dieser Kantonsgericht Schwyz 7 Hinsicht rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers setzen sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich die eigene Sicht der Dinge. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, welche die beschwerdeführerischen Darstel- lungen untermauern würden. Im Übrigen genügt es für eine Anklageerhebung bei weitem nicht, darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen An- gaben zufolge „guter Dinge“ gewesen sei und daher nicht habe der Aggressor sein können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass D.________ Kick- boxer ist, geschlossen werden, dass er der Aggressor war. Dass die Staats- anwaltschaft den Sachverhalt unrichtig ermittelte, lässt sich somit auch dies- bezüglich nicht feststellen. cc) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe lediglich vor seiner Wohnung Blutspuren festgestellt, weshalb es offensichtlich vor sei- ner Wohnung und nicht vor derjenigen von D.________ zu den Angriffen ge- kommen sei. Die Polizei stellte Blutspuren im Treppenhaus fest, und zwar an der Wand von der Wohnung von D.________ im zweiten Stock bis zur Woh- nung des Beschwerdeführers im dritten Stock sowie aussen an der Tür der Wohnung des Beschwerdeführers (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung den von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus. Dass direkt vor der Wohnung von D.________ keine Blutspuren gefunden wurden, bedeutet nicht, dass dort keine Angriffe ausgeführt wurden. Es ist durchaus denkbar, dass es dort zu Handgreiflichkeiten kam, die Blutspuren aber erst entstanden, als der Beschuldigte und F.________ den Beschwerdeführer ver- suchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen. Hinzu kommt, dass aus der Fotodokumentation vom 19. September 2015 und den dort ersichtlichen Blutspuren hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht übermässig stark geblutet haben kann (U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Somit stehen die festgestellten Blutspuren nicht im Widerspruch zu dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf. Kantonsgericht Schwyz 8 dd) D.________ gab in der Einvernahme vom 19. Mai 2016 (U-act. 8.1.30) an, dass er dem Arzt fälschlicherweise gesagt habe, der Nasenbeinbruch stamme von einem Arbeitsunfall. Er habe den Beschwerdeführer zum damali- gen Zeitpunkt nicht anzeigen wollen, deshalb habe er dem Arzt nicht die Wahrheit gesagt. Erst als der Beschwerdeführer Anzeige gegen ihn erstattet habe, habe auch er den Beschwerdeführer angezeigt. Dies habe er dem Arzt jedoch nie mitgeteilt (U-act. 8.1.30, Frage 10). Er habe vor der Auseinander- setzung mit dem Beschwerdeführer keine Verletzungen gehabt (U-act. 8.1.30, Frage 11). Gegenüber der Polizei sagte D.________ bereits in der ersten Ein- vernahme vom 2. August 2015 (U-act. 8.1.09) aus, die Verletzungen an der Nase und am linken Auge würden vom Faustschlag des Beschwerdeführers stammen (U-act. 8.1.09, Frage 3). Insofern sagte D.________ zwar gegenü- ber seinem Arzt nicht die Wahrheit, hingegen blieb sein Aussageverhalten gegenüber der Polizei konstant. Dass er gegenüber dem Arzt deshalb nichts sagte, weil er keine Anzeige hatte erstatten wollen, erscheint jedenfalls plau- sibel. Weil die Aussagen gegenüber der Polizei konstant blieben und die Er- klärung für den Widerspruch nachvollziehbar erscheint, durfte die Staatsan- waltschaft auf die Variante, welche er in konstanter Weise gegenüber der Po- lizei darstellte, abstellen, zumal sich dieser Sachverhaltshergang auch mit den Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere derjenigen von L.________ (U-act. 8.1.14, Frage 4) deckt. d) aa) Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch in Bezug auf die vom Beschuldigten behaupteten Drohungen, welche von der Polizei nicht festgestellt werden konnten. Die Staatsanwaltschaft stellte lediglich fest, dass Drohungen geäus- sert wurden, nicht jedoch, dass diese von der Polizei wahrgenommen wurden. Anhand der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (U-act. 8.1.10, Fragen 3, 8 und 24), von D.________ (U-act. 8.1.09, Frage 6), F.________ (U-act. 8.1.12, Fragen 3, 5, 26 und 35) und E.________ (U-act. 8.1.11, Fragen 3, 8, 9 und 28) durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass der Be- Kantonsgericht Schwyz 9 schwerdeführer tatsächlich auch Drohungen geäussert hatte. Dass die Polizei keine Drohungen wahrnahm, steht jedenfalls in keinem Widerspruch dazu, weil sie erst später hinzukam. bb) Dass der Beschuldigte ähnlich aussagte wie D.________ bedeutet ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Aussagen deshalb abgesprochen sein müssen. Ebenso gut denkbar ist es, dass beide unabhän- gig voneinander denselben Geschehensablauf berichten, weil dies dem tatsächlich Erlebten entspricht. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen zwar gleichen, aber dennoch gewisse Abweichungen in den Details aufweisen. Dies stellt aber keinen Widerspruch dar, der die Aussagen unglaubhaft er- scheinen lässt, sondern entspricht dem üblichen Mass an Abweichung und spricht daher eher noch dafür, dass die Aussagen nicht abgesprochen wur- den. cc) Wie bereits ausgeführt (E. 2c.cc vorstehend) widerlegen die von der Polizei festgestellten Blutspuren den von der Staatsanwaltschaft angenom- menen Geschehensablauf nicht. Zudem konnte weder festgestellt werden, wessen Blut im Treppenhaus zu sehen war, noch ob und wie stark der Be- schwerdeführer bzw. D.________ bluteten. Somit kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass aus der Aussage des Beschuldigten, er habe D.________ am Boden liegend vor seiner Wohnungstür angetroffen, zwin- gend zu folgern wäre, dass dort auch Blutspuren zu sehen sein müssten. Ein Widerspruch zwischen den Aussagen und den Feststellungen der Polizei ist somit nicht ersichtlich. dd) Sodann decken sich die Aussagen des Beschuldigten, von F.________, E.________ und D.________ darüber, dass der Beschuldigte zusammen mit F.________ versucht habe, den Beschwerdeführer und D.________ zu tren- nen, und dass danach beide in ihre Wohnungen gegangen seien, wobei es beim Beschwerdeführer etwas länger gedauert habe als bei D.________ (U- Kantonsgericht Schwyz 10 act. 8.1.10, Frage 3; U-act.8.1.12, Frage 3; U-act. 8.1.11, Frage 8; U- act. 8.1.09, Frage 3). Der Beschwerdeführer behauptet als einziger einen an- deren Geschehensablauf, wonach die genannten Personen ihn in seiner Wohnung zusammengeschlagen haben sollen. Dieser Ereignisablauf findet aber weder in den Aussagen der übrigen Beteiligten noch in den weiteren Sachverhaltsfeststellungen eine Stütze. Dass diese Aussagen nicht bis ins letzte Detail übereinstimmen, ist nicht ungewöhnlich und stellt den Gesche- hensablauf als solchen nicht in Frage. Jedenfalls liegen keine gravierenden Widersprüche vor, aufgrund derer an der Richtigkeit der Aussagen gezweifelt werden müsste (vgl. auch E. 2d.bb vorstehend). ee) Ebenso wenig liegt ein Widerspruch darin, dass der Beschuldigte zwar angab, er sei nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen und trotzdem aussagte, dort hätten Bierdosen herumgelegen. Der Beschwerdefüh- rer bringt selbst vor, dass er die Tür zu seiner Wohnung nicht geschlossen habe, somit konnte der Beschuldigte von ausserhalb der Wohnung hineinse- hen, ohne die Wohnung betreten zu müssen. e) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen sämtlicher Beteiligten dargestellt, sich damit auseinandergesetzt und darge- legt, weshalb sie auf die grösstenteils übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten, von E.________, F.________, I.________, L.________ und von D.________ abstellte und nicht von der Variante ausging, welche der Be- schwerdeführer (als einziger) geltend machte. Die Aussagen des Beschwer- deführers weisen zudem Widersprüche zu den übrigen Aussagen auf. Der Beschwerdeführer gibt nämlich an, er habe die Polizei gerufen (U-act. 8.1.07, S. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom 11. November 2015 E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann soll zunächst D.________ allein und danach zusammen mit dem Beschuldig- ten, E.________ und F.________ vor der Wohnungstür des Beschwerdefüh- rers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei stellte aber Kantonsgericht Schwyz 11 Blutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung von D.________ und des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des Beschwerde- führers fest (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Demzufolge decken sich die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Angriffe un- mittelbar vor bzw. danach auch in seiner Wohnung abgespielt haben sollen (KG-act. 1, S. 3 und 6; U-act. 8.1.07, Fragen 3, 8, 13 und 25; U-act. 8.1.08, Frage 8), nicht mit den von der Polizei festgestellten Spuren. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6), ge- gen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen zufolge sich der Be- schuldigte, D.________, E.________ und F.________ zusammen entschlos- sen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu verprügeln und sich anschliessend bezüglich der Aussagen abgesprochen hätten. Hätten die vier tatsächlich geplant, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen, hätten sie bzw. E.________ wohl kaum die Polizei gerufen. f) Zusammenfassend liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft vor. Bei dieser Sachlage steht dem Beschuldigten nur die Aussage des an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdefüh- rers entgegen, wobei dessen Anschuldigungen keine objektive Bestätigung in den Aussagen der übrigen Beteiligten oder den Feststellungen der Polizei finden. Demzufolge erweist sich eine Anklage als nicht aussichtsreicht bzw. ist mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügte. 3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die parallelen Beschwerdeverfahren (BEK 2016 101-103), welchen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt und die im Wesentlichen die gleichen Rügen zu behandeln haben, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu reduzieren und ermessensweise auf Fr. 400.00 fest- Kantonsgericht Schwyz 12 zulegen. Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu sprechen ist. 4. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. a) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig gerin- ger sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Per- son, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendma- chung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 133 III 614 = Pra 97 (2008), Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im Fall einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens bezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwer- de (vgl. BGer, Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4). b) Inhaltlich macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfest- stellung der Staatsanwaltschaft geltend und stützt sich dabei einzig auf seine Kantonsgericht Schwyz 13 eigenen Aussagen. Entgegen seiner Ansicht liegen bei der staatsanwalt- schaftlichen Sachverhaltsdarstellung keine entscheidenden Widersprüche zum Untersuchungsergebnis vor. Sodann handelt es sich vorliegend nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die Aussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein, während einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden Geschehensablauf zeichnen. Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuwei- sen;- Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ (2/R), G.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand